Allgemeine Grundsätze für die Beurlaubung von Schülerinnen und Schülern
Die Beurlaubung einer Schülerin oder eines Schülers muss von den Erziehungsberechtigten vorher beim Schulleiter schriftlich beantragt werden. Davon ausgenommen sind Beurlaubungen von einer Dauer
bis zu 3 Schultagen. In diesen Fällen entscheidet die Klassenlehrerin.
Beurlaubungen unmittelbar vor und nach den Ferien fallen immer in die Entscheidungskompetenz des Schulleiters und erfolgen nur in besonders begründeten Ausnahmefällen. Im Laufe der Grundschulzeit
kann ein Mal, bei entsprechender Begründung, vor den Ferien einer Beurlaubung stattgegeben werden!